Schenkungen und Erbe

Oftmals werden innerhalb der Familie als Schenkungen „Generationenpakt“ vorgenommen. Daher stellt sich die Frage, wie mit diesen Schenkungen bei einer nachfolgenden Erbschaft umzugehen ist.

Erben sind daher regelmäßig verunsichert ob diese Schenkungen auf ihr Erbe anzurechnen sind oder ob die Beschenkten das Erbe zusätzlich zur Schenkung erhalten.

Durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, welches auf alle Todesfälle ab 1.1.2017 Anwendung findet, gibt es zu den gestellten Fragen neue Regelungen, welche  bezugnehmend auf die gesetzliche und testamentarische Erbfolge im Folgenden überblicksmäßig dargestellt werden:

  • Bei den Geschenknehmern ist dabei zunächst zu differenzieren, ob es sich um ein Kind des Verstorbenen handelt oder nicht. Schenkungen an ein Kind sind auf dessen gesetzlichen Erbteil anzurechnen, wenn ein anderes Kind dies verlangt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht der Verstorbene wolle seine Kinder gleichbehandeln. Trotz des Verlangens auf Anrechnung durch ein Kind unterbleibt diese, wenn durch die Schenkung das Stammvermögen nicht geschmälert wurde oder wenn der Verstorbene angeordnet hat, dass es zu keiner Anrechnung kommen soll. Wenn man also möchte, dass eine Schenkung einem Kind zusätzlich zum späteren Erbe zukommen soll, dann sollte man das – entweder in der Schenkung selbst oder im Testament – festhalten.
  • Schenkungen an alle übrigen Geschenknehmer sind sowohl bei einer gesetzlichen als auch bei einer testamentarischen Erbfolge nur dann anzurechnen, wenn der Verstorbene dies letztwillig verfügt oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Für eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Schenkung bedarf es der Schriftform. Wird die Anrechnung erst nach der Schenkung vereinbart, bedarf es eines Notariatsakts.

Falls es durch einen der oben genannten Gründe zu einer Anrechnung kommt, ist der Wert des Geschenks zur Verlassenschaft hinzuzurechnen und von diesem, um die Schenkung erhöhten Wert, sind die Erbteile zu ermitteln. Der Erbteil des Geschenknehmers ist sodann, um den Wert der Schenkung zu vermindern. Allerdings ist der Beschenkte nicht dazu verpflichtet sein Geschenk herauszugeben.

Um Unsicherheiten und Erbstreitigkeiten hinsichtlich dieser Schenkungen vorweg aus dem Weg zu räumen, ist eine eingehende Beratung dringend zu empfehlen.

Termine können telefonisch unter (01) 513 52 68 oder per Mail an kanzlei@freyer.at vereinbart werden.

MMag. Dr. Susanne Freyer

 

Kauf- und Schenkungsverträge