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Aktuelles zum Erwachsenenschutzrecht

Gesetzliche Erwachsenenvertretung für Nicht-Österreicher
Nach der bisherigen Gesetzeslage war die gesetzliche Erwachsenenvertretung österreichischen Staatsbürgern vorbehalten. So musste bei der Meldung an das Gericht auch der Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt werden. Aufgrund einer Novelle des Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG), Inkrafttreten mit 1.9.2022, wurde dies dahingehend geändert, dass das österreichische Recht nun auf alle betroffenen Personen anzuwenden ist, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. In diesen Fällen ist daher der Meldezettel bei Gericht einzureichen.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung für mehrere Personen
Sind in einer Familie mehrere Personen vorhanden, die Vertretung übernehmen möchten, ist dies prinzipiell möglich – es kann aber immer nur ein Vertreter für einen bestimmten Wirkungsbereich eingetragen werden (Beispiel: erstes Kind: Vertretung in gerichtlichen Verfahren, zweites Kind: finanzielle Angelegenheiten usw.)

Termine Patientenverfügung 2024 (Arzt und Dr. Freyer)
  • in Zeiselmauer: jeder letzter Donnerstag des Monats, 9:00 – 12:00.
    Die Kanzlei ist rollstuhlgerecht und barrierefrei.

Termine 2024:

25. Jänner 2024
29. Februar 2024
28. März 2024
25. April 2024
23. Mai 2024
27. Juni 2024
26. September 2024
31. Oktober 2024
28. November 2024

  • in 1090 Wien: jeder Dienstag ab 17:00

Wir ersuchen um telefonische Terminvereinbarung Kontakt

Patientenverfügung und Erwachsenenvertretung

Neue Gesetze im neuen Jahr 2022

Das neue Jahr 2022 bringt wieder neue Gesetze und Gesetzesänderungen mit sich. Auch im Laufe des Jahres sind noch Neuerungen zu erwarten. Die wohl relevanteste Überarbeitung, die auch für den Tätigkeitsbereich meiner Kanzlei von großer Relevanz sein wird, betrifft das Gewährleistungsrecht. Die Novellierung mit dem neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) ist mit dem 1.1.2022 in Kraft getreten. Darüber hinaus soll die Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Novelle, die in zwei Teilen am 1.1.2022 und am 1.7.2022 in Kraft tritt und das Sterbeverfügungsgesetz, welches noch ausständig ist, an dieser Stelle Erwähnung finden.

(Diese Liste ist nicht vollständig, sondern stellt einen groben Überblick für die wichtigsten Änderungen in meinen Themenschwerpunkten dar.)

Im Rahmen dieses und der nächsten Artikel werden diese besonders wichtigen Änderungen dargestellt.

Das neue Gewährleistungsrecht

Das Gewährleistungsrecht erfährt durch die aktuellen Neuerungen eine grundlegende Veränderung. Das Hauptziel dieser Novellierung ist die Erleichterung für den Verbraucher. Dies zeigt vor allem das in diesem Zuge neu eingeführte Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), welches zusammengefasst zwei Richtlinien umsetzt und somit hauptsächlich den Warenkauf und Regelungen zu Verträgen mit digitalen Inhalten umfasst. Die neue Rechtslage gilt für alle Verbraucherverträge, welche nach dem 1.1.2022 geschlossen werden.

Gemeinsam mit dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG), welches ebenfalls einigen Novellierungen unterzogen wurde, sind sohin nunmehr drei Gesetze auf Verbraucherverträge über Warenkäufe, Werklieferungsverträge und Dienstleistungsverträge für digitale Leistungen anzuwenden.

Das Gewährleistungsrecht des ABGB bleibt im Zuge dieser Neuerungen größtenteils unberührt und vor allem in seinem Kern unverändert. Hier waren jedoch gewisse Anpassungen unter dem Gesichtspunkt einer Harmonisierung mit dem neuen Verbrauchergewährleistungsgesetzes notwendig. Erforderlich waren etwa Anpassungen der Terminologie, sowie die Frage der Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe. Durch einen inhaltlichen Ausbau der bereits bestehenden Rückgriffsregelung wird die Wirksamkeit dieses Rechtsbehelfes im praktischen Rechtsleben deutlich gesteigert.

Neuerungen sind insbesondere bei der Verlängerung der Vermutungsfrist für Mängel (diese beträgt nunmehr ein Jahr), der Frist zur Geltendmachung der Mängel (Gewährleistungsfrist + drei Monate zur Geltendmachung) sowie der Update-Pflicht für digitale Inhalte.

Bei Unsicherheiten und Fragen zur Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe in einem konkreten Vertrag wird die rechtliche Reflexion empfohlen.

Termine können telefonisch unter (01) 513 52 68 oder per Mail an kanzlei@freyer.at vereinbart werden.

MMag. Dr. Susanne Freyer