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Der „Generationenvertrag“

Immer wieder kommt im familiären Umfeld das Thema auf, wie man dem Partner oder den Eltern in schwierigen Lebensphasen (wie etwa der Geschäftsunfähigkeit oder fehlender Mobilität) mit Erledigungen behilflich sein kann.

Dafür wurde im Jahr 2015 die „Vorsorgevollmacht“ im Gesetz verankert. Mit dieser kann man einen Vertreter für den Fall einsetzen, dass man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann – also für den Fall der Geschäftsunfähigkeit.

Was aber geschieht, wenn man zwar voll geschäftsfähig, aber nicht mobil ist? Hier hilft die Vorsorgevollmacht nicht, da sie ja auf die Geschäftsunfähigkeit, also die fehlende Entscheidungsfähigkeit, abstellt.

Für den Fall der fehlenden Mobilität ist daher eine spezielle Vollmacht mit sofortiger Wirkung erforderlich, um etwa Bankgeschäfte, Behördenwege oder Arztgespräche delegieren zu können. Im Falle der Geschäftsunfähigkeit wirkt sie dann auch als Vorsorgevollmacht weiter.

Ich nenne das „Generationenvertrag“, ein familieninterner „Pakt“ also, mit dem man für alle Fälle vorbereitet ist.

Diese Vollmacht heißt aber nicht, dass der Vollmachtgeber seine eigene Entscheidungsmöglichkeit verliert: Er vervielfältigt hingegen mit der Vollmacht rechtlich seine Entscheidungsbefugnis: Entweder der Vollmachtgeber handelt selbst, oder der Angehörige kann rechtswirksam in Vertretung handeln.
Eine gute Gesprächsbasis der Beteiligten im Innenverhältnis über die Ausübung der Vollmacht ist daher unumgänglich.

Erst wenn der Vollmachtgeber seine Entscheidungsfähigkeit verliert, handeln dann nur mehr die Angehörigen für ihn. Dies ist dann – wie die „reine Vorsorgevollmacht“ auch im Vertretungsverzeichnis umzusetzen.

Aktuelles zum Erwachsenenschutzrecht

Gesetzliche Erwachsenenvertretung für Nicht-Österreicher
Nach der bisherigen Gesetzeslage war die gesetzliche Erwachsenenvertretung österreichischen Staatsbürgern vorbehalten. So musste bei der Meldung an das Gericht auch der Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt werden. Aufgrund einer Novelle des Internationalen Privatrechtsgesetzes (IPRG), Inkrafttreten mit 1.9.2022, wurde dies dahingehend geändert, dass das österreichische Recht nun auf alle betroffenen Personen anzuwenden ist, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. In diesen Fällen ist daher der Meldezettel bei Gericht einzureichen.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung für mehrere Personen
Sind in einer Familie mehrere Personen vorhanden, die Vertretung übernehmen möchten, ist dies prinzipiell möglich – es kann aber immer nur ein Vertreter für einen bestimmten Wirkungsbereich eingetragen werden (Beispiel: erstes Kind: Vertretung in gerichtlichen Verfahren, zweites Kind: finanzielle Angelegenheiten usw.)

Neue Gesetze im neuen Jahr 2022

Das neue Jahr 2022 bringt wieder neue Gesetze und Gesetzesänderungen mit sich. Auch im Laufe des Jahres sind noch Neuerungen zu erwarten. Die wohl relevanteste Überarbeitung, die auch für den Tätigkeitsbereich meiner Kanzlei von großer Relevanz sein wird, betrifft das Gewährleistungsrecht. Die Novellierung mit dem neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) ist mit dem 1.1.2022 in Kraft getreten. Darüber hinaus soll die Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Novelle, die in zwei Teilen am 1.1.2022 und am 1.7.2022 in Kraft tritt und das Sterbeverfügungsgesetz, welches noch ausständig ist, an dieser Stelle Erwähnung finden.

(Diese Liste ist nicht vollständig, sondern stellt einen groben Überblick für die wichtigsten Änderungen in meinen Themenschwerpunkten dar.)

Im Rahmen dieses und der nächsten Artikel werden diese besonders wichtigen Änderungen dargestellt.

Das neue Gewährleistungsrecht

Das Gewährleistungsrecht erfährt durch die aktuellen Neuerungen eine grundlegende Veränderung. Das Hauptziel dieser Novellierung ist die Erleichterung für den Verbraucher. Dies zeigt vor allem das in diesem Zuge neu eingeführte Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), welches zusammengefasst zwei Richtlinien umsetzt und somit hauptsächlich den Warenkauf und Regelungen zu Verträgen mit digitalen Inhalten umfasst. Die neue Rechtslage gilt für alle Verbraucherverträge, welche nach dem 1.1.2022 geschlossen werden.

Gemeinsam mit dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG), welches ebenfalls einigen Novellierungen unterzogen wurde, sind sohin nunmehr drei Gesetze auf Verbraucherverträge über Warenkäufe, Werklieferungsverträge und Dienstleistungsverträge für digitale Leistungen anzuwenden.

Das Gewährleistungsrecht des ABGB bleibt im Zuge dieser Neuerungen größtenteils unberührt und vor allem in seinem Kern unverändert. Hier waren jedoch gewisse Anpassungen unter dem Gesichtspunkt einer Harmonisierung mit dem neuen Verbrauchergewährleistungsgesetzes notwendig. Erforderlich waren etwa Anpassungen der Terminologie, sowie die Frage der Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe. Durch einen inhaltlichen Ausbau der bereits bestehenden Rückgriffsregelung wird die Wirksamkeit dieses Rechtsbehelfes im praktischen Rechtsleben deutlich gesteigert.

Neuerungen sind insbesondere bei der Verlängerung der Vermutungsfrist für Mängel (diese beträgt nunmehr ein Jahr), der Frist zur Geltendmachung der Mängel (Gewährleistungsfrist + drei Monate zur Geltendmachung) sowie der Update-Pflicht für digitale Inhalte.

Bei Unsicherheiten und Fragen zur Geltendmachung der Gewährleistungsbehelfe in einem konkreten Vertrag wird die rechtliche Reflexion empfohlen.

Termine können telefonisch unter (01) 513 52 68 oder per Mail an kanzlei@freyer.at vereinbart werden.

MMag. Dr. Susanne Freyer

Schenkungen und Erbe

Oftmals werden innerhalb der Familie als Schenkungen „Generationenpakt“ vorgenommen. Daher stellt sich die Frage, wie mit diesen Schenkungen bei einer nachfolgenden Erbschaft umzugehen ist.

Erben sind daher regelmäßig verunsichert ob diese Schenkungen auf ihr Erbe anzurechnen sind oder ob die Beschenkten das Erbe zusätzlich zur Schenkung erhalten.

Durch das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, welches auf alle Todesfälle ab 1.1.2017 Anwendung findet, gibt es zu den gestellten Fragen neue Regelungen, welche  bezugnehmend auf die gesetzliche und testamentarische Erbfolge im Folgenden überblicksmäßig dargestellt werden:

  • Bei den Geschenknehmern ist dabei zunächst zu differenzieren, ob es sich um ein Kind des Verstorbenen handelt oder nicht. Schenkungen an ein Kind sind auf dessen gesetzlichen Erbteil anzurechnen, wenn ein anderes Kind dies verlangt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht der Verstorbene wolle seine Kinder gleichbehandeln. Trotz des Verlangens auf Anrechnung durch ein Kind unterbleibt diese, wenn durch die Schenkung das Stammvermögen nicht geschmälert wurde oder wenn der Verstorbene angeordnet hat, dass es zu keiner Anrechnung kommen soll. Wenn man also möchte, dass eine Schenkung einem Kind zusätzlich zum späteren Erbe zukommen soll, dann sollte man das – entweder in der Schenkung selbst oder im Testament – festhalten.
  • Schenkungen an alle übrigen Geschenknehmer sind sowohl bei einer gesetzlichen als auch bei einer testamentarischen Erbfolge nur dann anzurechnen, wenn der Verstorbene dies letztwillig verfügt oder mit dem Geschenknehmer vereinbart hat. Für eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Schenkung bedarf es der Schriftform. Wird die Anrechnung erst nach der Schenkung vereinbart, bedarf es eines Notariatsakts.

Falls es durch einen der oben genannten Gründe zu einer Anrechnung kommt, ist der Wert des Geschenks zur Verlassenschaft hinzuzurechnen und von diesem, um die Schenkung erhöhten Wert, sind die Erbteile zu ermitteln. Der Erbteil des Geschenknehmers ist sodann, um den Wert der Schenkung zu vermindern. Allerdings ist der Beschenkte nicht dazu verpflichtet sein Geschenk herauszugeben.

Um Unsicherheiten und Erbstreitigkeiten hinsichtlich dieser Schenkungen vorweg aus dem Weg zu räumen, ist eine eingehende Beratung dringend zu empfehlen.

Termine können telefonisch unter (01) 513 52 68 oder per Mail an kanzlei@freyer.at vereinbart werden.

MMag. Dr. Susanne Freyer

 

Kauf- und Schenkungsverträge

Rechtsgeschäfte von Personen mit Behinderung

Für Rechtsgeschäfte von Personen mit Behinderung stellt sich immer die Frage, ob die Person hinsichtlich dieses Rechtsaktes geschäftsfähig ist oder nicht. Menschen mit Behinderung wird die Geschäftsfähigkeit keineswegs generell entzogen. Grundsätzlich gilt die Geschäftsfähigkeit als gegeben, wenn ein Mensch in der Lage ist, die Bedeutung seines Verhaltens zu erkennen und auch nach dieser Einsicht zu handeln. Für Bereiche, in denen diese Einsichtsfähigkeit nicht gegeben ist, kann ein*e Erwachsenenvertreter*in bestellt werden. In sämtlichen anderen Bereichen gilt die Person als geschäftsfähig.

In diesem Beitrag wird exemplarisch dargestellt, welche rechtlichen Handlungs-möglichkeiten für Menschen mit Behinderung bestehen können:

Gewählte Erwachsenenvertretung

Wenn eine Person nicht voll geschäftsfähig ist, allerdings sehr wohl entscheiden kann, wer sie vertreten soll, kann sie ein*e gewählte Erwachsenenvertreter*in bestimmen. Dies ermöglicht dem/der Betroffenen, trotz abgeschwächter Entscheidungsfähigkeit, eine*n Vertreter*in zu bestellen. Gewählte*r Erwachsenen-vertreter*in kann jede nahestehende Person sein, zu der ein Vertrauensverhältnis besteht. Die*Der Erwachsenenvertrer*in wird weiters nur für Angelegenheiten bestellt, die die*der Betroffene nicht selbst wahrnehmen kann. Die gewählte Erwachsenenvertretung muss demnach keine umfassende Vertretung darstellen, sondern kann auch nur für bestimmte Bereiche vorgesehen werden.

Die gewählte Erwachsenenvertretung wird in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis eingetragen.

Testament

Grundsätzlich kann jede volljährige Person ein Testament errichten – genauso Menschen mit Behinderung. Es gibt also keine Beschränkung auf bestimmte Testamentsformen für Personen mit Behinderung. Es muss nur für den Testiervorgang die Entscheidungsfähigkeit – also das Bewusstsein, hier eine erbrechtliche Verfügung zu treffen – vorhanden sein.

Derjenige, der die Testierfähigkeit nach dem Ableben des Testamentsverfassers anzweifelt, muss auch den Beweis für diese Behauptung erbringen. Daraus können durchaus langwierige Auseinandersetzungen resultieren, weshalb es sich im Zweifel empfiehlt, eine ärztliche Bestätigung über die Testierfähigkeit einzuholen, wenn ein Testament errichtet wird.

Für die Testamentserrichtung gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Das eigenhändige Testament ist selbst geschrieben (handschriftlich), mit Ort und Datum versehen und selbst unterschrieben.
  • Das fremdhändige Testament ist vorgeschrieben (z.B. am Computer) und bedarf neben der Unterschrift der*des Testator*in auch eines eigenhändig geschriebenen Zusatzes, dass die Urkunde ihren*seinen letzten Willen enthält (neu seit 2017). Die Zeug*innen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, müssen bei ihrer Unterschrift auch handschriftlich festhalten, dass sie „als Testamentszeuge“ unterschreiben.
  • Wenn die*der letztwillig Verfügende nicht schreiben kann, muss sie*er statt der Unterschrift und des eigenhändigen Zusatzes ihr*sein Handzeichen in Gegenwart der drei Zeugen eigenhändig setzen und ausdrücklich vor ihnen erklären, dass die Urkunde ihr*sein letzter Wille ist. Die Zeugen bestätigen dies dann mit ihrer Unterschrift.
  • Wer nicht lesen kann, muss sich die fremdhändige Verfügung von einer*einem Zeug*in in Gegenwart der beiden anderen Zeug*innen, die den Inhalt eingesehen haben, vorlesen lassen und bekräftigen, dass dieser seinem Willen entspricht.

Ein Testament muss also nicht zwingend vor einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet werden. Es empfiehlt sich aber jedenfalls, vor der Errichtung juristischen Rat einzuholen. Dadurch wird sichergestellt, dass der Wille des Erblassers nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen auch zur Gänze umgesetzt wird und es im Ablebensfall nicht zu einer Erbfolge kommt, die vom Erblasser nicht gewollt war.

Medizinische Entscheidungen

Wie in allen Angelegenheiten gilt auch für medizinische Entscheidungen: Personen, die hinsichtlich der betroffenen Materie einsichtsfähig sind, können (nur!) selbst entscheiden, ob eine medizinische Behandlung durchgeführt werden soll. Auch Personen mit Erwachsenenvertreter*in können selbst entscheiden. Ob die*der Patient*in entscheidungsfähig ist, beurteilt die*der Ärzt*in im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs.

Ist die*der Patient*in nicht entscheidungsfähig, so soll sie*er durch Angehörige, nahestehende Personen, Vertrauenspersonen oder besonders geübte Fachleute bei der Entscheidungsfindung unterstützt werden. Dies kann die*der Patient*in allerdings auch ablehnen.

Wenn die Person auch mit Unterstützung nicht entscheidungsfähig ist, entscheidet die Vertretungsperson nach dem Willen der*des Patient*in. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertretungsperson eine Vertretungsbefugnis für medizinische Behandlungen hat, also beispielsweise eine gewählte Erwachsenenvertreterin für solche Angelegenheiten bestellt wurde.

Auch Menschen, die nicht entscheidungsfähig sind, müssen über die Grundzüge der medizinischen Behandlung informiert werden.

Besteht Uneinigkeit zwischen der nicht entscheidungsfähigen Person und ihrem Vertreter über eine medizinische Behandlung, so ist das zuständige Bezirksgericht zu verständigen, das hier dann eine Entscheidung zu fällen hat. Im Zweifel ist dabei davon auszugehen, dass die vertretene Person eine medizinisch indizierte Behandlung wünscht.

Persönliche Entscheidungen (Eheschließung)

Angelegenheiten, die in der Persönlichkeit oder in familiären Verhältnissen einer Person gründen, dürfen nur von einer*einem Vertreter*in besorgt werden, wenn sie vom Wirkungsbereich des Vertreters umfasst sind, die vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist und die Vertretungshandlung zur Wahrung des Wohles der vertretenen Person erforderlich ist. Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese bei sonstiger Rechts-unwirksamkeit zu unterbleiben.

In manchen persönlichen Angelegenheiten ist eine Vertretung jedoch aus-geschlossen: Das Eingehen einer Heirat ist ein höchstpersönliches Recht, das jeder Mensch nur für sich selbst ausüben kann. Eine Vertretung ist nicht möglich. Grundsätzlich können volljährige und entscheidungsfähige Personen heiraten. Die Entscheidungsfähigkeit gilt als gegeben, wenn eine Person versteht, was eine Ehe ist. Dies beurteilt die*der Standesbeamt*in.

Auch eine Scheidung kann nur die*der Ehegattin persönlich in die Wege leiten. Wenn eine Scheidung jedoch zur Wahrung des Wohls einer geschäftsunfähigen Person vorgenommen werden muss, so ist hinsichtlich der Scheidung eine Vertretung möglich.

Fazit

Zusammenfassend ist zu sagen, dass Personen mit Behinderung so weit wie möglich selbst über ihr Leben entscheiden können und auch können sollen. Wenn Einsichtsfähigkeit gegeben ist, kann die Person eine Entscheidung selbst treffen und somit gültige Rechtshandlungen setzen. Für Bereiche, in denen keine Entscheidungsfähigkeit gegeben ist, kann ein*e gewählte Erwachsenenvertreter*in bestellt werden. Diese*n wählt die betroffene Person selbst aus.

Die rechtlichen und faktischen Möglichkeiten können in einem Erstgespräch mit RA Dr. Susanne Freyer ausführlich besprochen und reflektiert werden.

Termine können telefonisch unter (01) 5135268 vereinbart werden.

MMag. Dr. Susanne Freyer

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Das Testament

Wenn zu Lebzeiten kein Testament errichtet wurde, dann gilt das gesetzliche Erbrecht. Dieses sieht z.B. vor, dass der Ehegatte neben den Kindern ein Drittel erbt, neben den Eltern des Verstorbenen zwei Drittel. Es sieht hingegen grundsätzlich kein Erbrecht für Lebensgefährten vor!

Will man dies abändern, muss ein Testament errichtet werden – die gesetzliche Erbfolge kommt dann nur mehr in Form des !Pflichtteils! zur Anwendung. Dies bedeutet, dass der Ehegatte und die Kinder den Pflichtteil zwingend erhalten müssen, dieser ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Für die Testamentserrichtung gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Das eigenhändige Testament ist selbst geschrieben (handschriftlich), mit Ort und Datum versehen und selbst unterschrieben.
  • Das fremdhändige Testament ist vorgeschrieben (z.B. am Computer) und bedarf neben der Unterschrift des Testators auch eines eigenhändig geschriebenen Zusatzes, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält (neu seit 2017). Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, müssen bei ihrer Unterschrift auch handschriftlich festhalten, dass sie „als Testamentszeuge“ unterschreiben.
  • Wenn der letztwillig Verfügende nicht schreiben kann, muss er statt der Unterschrift und des eigenhändigen Zusatzes sein Handzeichen in Gegenwart der drei Zeugen eigenhändig setzen und ausdrücklich vor ihnen erklären, dass die Urkunde sein letzter Wille ist. Die Zeugen bestätigen dies dann mit ihrer Unterschrift.

Ein Testament muss also nicht zwingend vor einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet werden. Es empfiehlt sich aber jedenfalls, vor der Errichtung juristischen Rat einzuholen. So ist etwa das Thema der Pflichtteilsberechtigungen zu besprechen (man kann den Pflichtteil auch auf die Hälfte reduzieren, wenn nahezu kein Kontakt zum Pflichtteilsberechtigten besteht) – es ist auch das Thema von Schenkungen zu berücksichtigen, die bereits zu Lebzeiten gemacht worden sind. Dadurch wird sichergestellt, dass der Wille des Erblassers nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen auch zur Gänze umgesetzt wird und es im Ablebensfall nicht zu einer Erbfolge kommt, die vom Erblasser nicht gewollt war.

Einfache eigenhändige Testamente können im Rahmen einer mündlichen Rechtsberatung besprochen und auch errichtet werden, ebenso ist die Überprüfung eines bereits bestehenden Testamentes in einer mündlichen Rechtsberatung möglich. Bei komplexeren Sachverhalten empfiehlt sich die Errichtung eines anwaltlich errichteten Testaments, wobei die erforderlichen Zeugen von der Kanzlei Dr. Freyer bereitgestellt werden.

Termine können telefonisch unter (01) 5135268 vereinbart werden.

MMag. Dr. Susanne Freyer

Erbrecht

Die Patientenverfügung – Selbstbestimmung zum Lebensende

Mit einer Patientenverfügung kann man im Vorhinein festlegen, dass man im Falle der Entscheidungsunfähigkeit bestimmte medizinische Maßnahmen zur Lebenserhaltung ablehnt. Abgelehnt werden können z.B. die künstliche Beatmung, künstliche Ernährung durch eine PEG-Sonde aber auch Medikamente und Operationen. Die konkret abgelehnten Maßnahmen müssen in der Patientenverfügung genau umschrieben werden. Somit stellt die Patientenverfügung als schriftliche Willenserklärung einen Ausdruck der Selbstbestimmung und Respektierung der Menschenwürde in einer Extremsituation dar.

Die Errichtung und Verbindlichkeit einer Patientenverfügung setzt zum einen Schriftform, zum anderen ein juristisches sowie ein medizinisches Beratungsgespräch voraus. Ersteres kann bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar, einer Institution der Patientenvertretung oder einem Erwachsenenschutzverein vorgenommen werden. Sie ist dann 8 Jahre verbindlich und kann danach (nur mehr mit ärztlicher Beratung) verlängert werden. Verlängert man sie nicht, verliert sie sukzessive an Durchsetzungskraft, da sie dann als „nicht verbindliche Patientenverfügung“ gilt. Eine verbindliche Patientenverfügung stellt eine Verpflichtung für den Arzt zur Einhaltung dar.

Nach der derzeit geltenden Rechtslage muss der Patient dafür Sorge tragen, dass der anwendende Arzt über das Vorhandensein einer Patientenverfügung Bescheid weiß. Späterhin ist die Einbindung in die E-Card geplant. Auch die Publizität und Überbringung der Verfügung ist daher ein wichtiger Teil des Beratungsgespräches. Möglich (aber nicht verpflichtend) ist hier eine Registrierung im sog. „Patientenverfügungs-Register“, welche den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern Zugriff ermöglichen und daher die Information, dass eine Patientenverfügung errichtet ist, an den entscheidenden Arzt weiterleiten können. Eine wichtige Rolle spielen naturgemäß Angehörige, die von der Existenz einer Patientenverfügung wissen sollten und sie im Anwendungsfall dem Arzt überbringen.

Ich biete in meiner Kanzlei regelmäßig Termine an, bei denen die juristische Beratung (durch mich als Rechtsanwältin) und die medizinische Beratung gleich hintereinander abgehandelt werden und sohin die Errichtung in einem „Gesamtpaket“ zeit- und kostensparend möglich ist.

Die Kosten hiefür betragen € 250,00 inkl. Arzthonorar und USt.

Auf Anfrage biete ich gerne auch Einzeltermine oder Hausbesuche an.

Die Errichtungstermine für Patientenverfügungen finden Sie hier Termine Patientenverfügung

Termine können telefonisch unter (01) 513 52 68 vereinbart werden.

 

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Vertretung eines Erwachsenen – ein Überblick über das Erwachsenenschutzgesetz

In schwierigen Lebensphasen, in denen man über wichtige Entscheidungen wie medizinische Maßnahmen, Wechsel des Wohnortes oder finanzielle Belange nicht mehr selbst entscheiden kann, ist vom Gericht als „ultima ratio“, also wenn die betroffene Person keinen Vertreter hat, ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter (frühere Bezeichnung: „Sachwalter“) zu bestellen.

Alternativ können aber auch bereits im Vorhinein Verfügungen getroffen werden, die diese Vertretungsmöglichkeit regeln. Damit kann die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung vermieden werden.
Das österreichische Erwachsenenschutzgesetz besteht aus vier „Säulen“:

1. Vorsorgevollmacht
2. Gewählte Erwachsenenvertretung
3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung
4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung

1. Vorsorgevollmacht:

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man im Vorhinein, bei voller Geschäftsfähigkeit, einen Vertreter für den Verlust der Entscheidungsfähigkeit bestimmen. Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Rechtsanwalt oder einem Notar schriftlich und höchstpersönlich zu errichten. Der Vollmachtgeber ist ausführlich über sämtliche Rechtsfolgen aufzuklären.

Die Vorsorgevollmacht ist im österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis zu registrieren. In diesem Verzeichnis ist dann auch im Falle des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht, also in dem Falle, dass der Vollmachtgeber die Entscheidungsunfähigkeit dann später verliert, das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht einzutragen. Voraussetzung für die Aktivierung der Vorsorgevollmacht ist ein ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass der Vollmachtgeher nunmehr geschäftsunfähig ist.

Ist die Vorsorgevollmacht „aktiv“, kann der Vollmachtnehmer den Vollmachtgeber umfassend vertreten. Eine gerichtliche Kontrolle ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

2. Gewählte Erwachsenenvertretung:

Es kommt aber auch regelmäßig vor, dass erst an eine Vorsorgevollmacht gedacht wird, wenn die betroffene Person nicht mehr voll entscheidungsfähig ist und somit keine Vorsorgevollmacht mehr errichtet werden kann. Dann kommt eine sogenannte „gewählte Erwachsenenvertretung“ in Betracht, die dem Betroffenen trotz abgeschwächter Entscheidungsfähigkeit ermöglicht, einen Vertreter zu bestellen. Sie ist einfacher gefasst und ermöglicht daher auch Menschen mit beeinträchtigter Entscheidungsfähigkeit, ihren Vertreter selbst auszuwählen. Die gewählte Erwachsenenvertretung wird ebenfalls in das Vertretungsverzeichnis eingetragen.

3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung:

Nur dann, wenn aufgrund gänzlicher Entscheidungsunfähigkeit weder eine Vorsorgevollmacht noch eine gewählte Erwachsenenvertretung errichtet werden kann, kommt die gesetzliche Erwachsenenvertretung in Frage. Damit können nächste Angehörige, wie beispielsweise Eltern, Kinder, Ehegatten und Geschwister diverse Rechtsgeschäfte als Vertreter ausführen.

Man benötigt die Bestätigung über die Geschäftsunfähigkeit und den Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, um die gesetzliche Erwachsenenvertretung in das Vertretungsregister einzutragen. Da der Betroffene hier nicht mehr aktiv mitwirkt, gibt es gewisse Kontrollbefugnisse des Gerichts.

4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Im Falle einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung bestellt das Gericht auf Anregung oft Angehörige, die aber dann die Formalitäten eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters wie Berichte an das Gericht zu bearbeiten haben. Oft konkurrieren auch die Wünsche mehrerer Angehöriger, einen Betroffenen als gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu vertreten. In diesen Fällen wird dann oft ein dem Betroffenen nicht bekannter Notar, Anwalt oder eine Institution als Vertreter bestellt. Der Nachteil solch einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung liegt darin, dass eine persönliche Betreuung aus Kapazitätsgründen meist nur schwer möglich ist.

Um eine gerichtliche Erwachsenenvertretung zu vermeiden und selbst zu entscheiden, wer als Vertreter handeln soll, ist es sohin anzuraten eine Vollmachtsregelung im Vorhinein zu treffen, die sicherstellt, dass die Vertretung von einer vertrauten Person durchgeführt sind und alle Erfordernisse für die rasche Umsetzung im Notfall auch im Vorhinein durchbesprochen werden. So ist der Vollmachtnehmer für den Ernstfall bereits vorbereitet.

Patientenverfügung und Erwachsenenvertretung